1. Ordentliches Mitglied im Hebammenverband kann jede staatlich anerkannte Hebamme werden. Ordentliche Mitglieder können auch die Träger hebammengeleiteter Einrichtungen und Entbindungsheime sein, unabhängig von ihrer Rechtsform. Sie haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Bundesdelegiertentagung festlegt.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede staatlich anerkannte Hebamme werden, die entweder dauernd (Ruhestand) oder auf Zeit ihren Beruf nicht ausüben kann. Sie hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Bundesdelegiertentagung festlegt. Außerordentliche Mitglieder werden nicht als Vertragspartner/-innen an die Krankenkassen gemeldet. Außerordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht können aktive Kreisvorsitzende, Landes- oder Bundesdelegierte, sowie Beauftragte in den Ländern sein.
3. Nach der Probezeit können alle Auszubildenden/ Studierenden Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird automatisch nach Ausbildungsende mit bestandenem staatlichem Examen in eine Vollmitgliedschaft übergeleitet. Den Auszubildenden/ Studierenden steht nach der Ausbildung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von 6 Monaten auszuüben ist und mit dem Eingang der Kündigung wirksam wird.
4. Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen.
Auch die Träger eines hebammengeleiteten Geburtshauses oder Entbindungsheimes können fördernde Mitglieder sein.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind am Verbandsvermögen nicht beteiligt. Fördernde Mitglieder werden nicht als Vertragspartnerinnen an die Krankenkasse gemeldet.
5. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind am Verbandsvermögen nicht beteiligt. Anträge auf Aufnahme von Hebammen als Mitglied in einem Landesverband sind bei der Geschäftsstelle des Deutschen Hebammenverbandes e.V. (DHV) zu stellen.
§ 15 Ablauf der Delegiertenversammlung
1.Die Delegiertenversammlung wird von der Landesvorsitzenden geleitet. Für die jeweilige Versammlung kann sich jedoch die Delegiertenversammlung auch eine Versammlungsleiterin wählen.Über Anträge, Verhandlungen und Beschlüsse hat die Schriftführerin ein Protokoll aufzunehmen. Beschlüsse, die auf gestellte Anträge erfolgen, sind durch die Vorsitzende sofort zu formulieren und der Schriftführerin zu diktieren.Im Tagungsprotokoll sollen nur die grundsätzlichen und wichtigen Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden. Es steht einer Delegierten frei, ihre abweichende Ansicht über einen Beschluss im Protokoll besonders festlegen zu lassen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin und von der Vorsitzenden oder Versammlungsleiterin zuunterzeichnen.
2.Vorstandmitglieder des DHV haben auf allen Delegiertenversammlungen freies Rede- und Antragsrecht.Stimmberechtigt sind nur die Delegierten des Landesverbandes.