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Das Hebammengesetz vom 22.11.2019 regelt in §4, dass, abgesehen von Notfällen, einzig die Hebamme oder der Entbindungspfleger zur Leistung von Geburtshilfe berechtigt ist. Auch der Arzt oder die Ärztin müssen dafür Sorge tragen, dass eine Hebamme hinzugezogen wird.
Die Wahlfreiheit des Geburtsortes
Sie können Ihr Baby in der Geburtsklinik, im Geburtshaus oder zuhause zur Welt bringen
Laut Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention sind die Europäischen Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, das Recht der Gebärenden auf die freie Wahl des Geburtsortes zu garantieren.
Rund 98 % unserer Kinder kommen in Kliniken zur Welt In den Kliniken arbeiten Hebammen als angestellte Hebammen im Schichtdienst oder als Beleghebammen. Beleghebammen sind freiberuflich geburtshilflich tätige Hebammen. Sie schultern momentan noch ca. 20 % aller Geburten in unserem Land.
Die restlichen 1,5 % unserer Babys werden zuhause oder in einem Geburtshaus geboren. Hier steht Ihnen eine freiberuflich geburtshilflich tätige Hebamme Ihrer Wahl während der normal verlaufenden Geburt ab der 37 + 0 Schwangerschaftswoche zur Seite.
Leider verändert sich durch die harten ökonomischen Bedingungen in der Geburtshilfe, vorangetrieben durch die ständig in hohem Maße steigenden Kosten der Berufshaftpflicht für Hebammen, Ärzte und Kliniken die Geburtslandschaft rasant.
Von 2008 bis 2010 gaben ein Viertel der freiberuflichen Hebammen die Geburtshilfe auf. Zwischen 1991 und 2010 schlossen bundesweit bereits rund 32% aller geburtshilflichen Abteilungen in Kliniken.
Auch in Rheinland - Pfalz ging die Anzahl von Geburtskliniken seit 2009 um rund 20% zurück.