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* Hebammen als Anbieterinnen präventiver Versorgungsleistungen finden im   Präventionskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen keine Berücksichtigung

* Ausschluss sorgt für gravierenden Wettbewerbsnachteil

* Massive Existenzbedrohung der Hebammen verstärkt sich weiter

* Der Hebammenlandesverband Rlp fordert Bundesregierung zur Aufnahme der    Hebammen in § 20 SGB V auf

Meisenheim, 20. September 2010: Der neu veröffentliche Präventionskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen schließt die Hebammen von der Anerkennung als Anbieterinnen von Präventionsmaßnahmen aus. Damit werden sie als nahezu einzige Berufsgruppe im Gesundheitswesen nicht aufgenommen.

Das führt für die aufgrund der extrem gestiegenen Haftpflichtprämien ohnehin in ihrer Existenz bedrohten Hebammen zu einem weiteren gravierenden Wettbewerbsnachteil:

Durch die Nichtnennung im Leitfaden des Präventionskataloges muss die Vergütung jeder durch eine Hebamme erbrachten Präventionsleistung einzeln bei den Kassen durchgesetzt werden. Die Kassen sind zudem dazu berechtigt, eine Vergütung abzulehnen.

Ursächlich für den diskriminierenden Ausschluss sind die Regelungen des § 20 SGB V. Die Bestimmungen zu Schwangerschaft und Geburt sind die einzigen leistungsrechtlichen Normierungen, die noch nicht ins Sozialgesetzbuch überführt wurden, sondern nach wie vor in der Reichsversicherungsordnung von 1911 verankert sind. Das bedeutet, dass im V. Sozialgesetzbuch Schwangerschaft und Geburt als gesunde, physiologische Ereignisse nicht benannt sind.

Deshalb finden sie weder bei Gesetzesänderungen wie dem Präventionsgesetz noch im Leitfaden des Präventionskatalogs Berücksichtigung.

„Wir protestieren ausdrücklich gegen die Diskriminierung der Hebammen im Gesundheitswesen. Der Ausschluss aus dem Präventionskatalog der Krankenkassen ist für die Hebammen ein weiterer Schritt in Richtung Existenzvernichtung, der nicht länger hinzunehmen ist.

Die Nichtberücksichtigung der Hebammen als zentrale Ansprechpartnerinnen im Bereich der Prävention muss dringend korrigiert werden. Das ist notwendig, um eine präventive Unterversorgung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit zu vermeiden.

Deshalb fordern wir von der Bundesregierung, das Recht auf Hebammenhilfe unverzüglich in den § 20 SGB V aufzunehmen, erklärt Birgit Aurin, erste Vorsitzende des Hebammenlandesverbandes in Rheinland-Pfalz.

Über den Landesverband der Hebammen in Rlp:

Der Landesverband gehört zum Deutschen Hebammenverband und vertritt die Interessen von Hebammen in Öffentlichkeit und Politik. Er setzt sich für die Stärkung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Fortbildungen ein und fördert Kontakte und Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern.

Ziel des Verbandes ist es, zusammen mit Politikern, Verwaltungen und Verbänden für die Belange der Hebammen einzutreten und öffentliche Aufmerksamkeit für deren Arbeit zu gewinnen. In Kooperation mit anderen Organisationen und den zuständigen staatlichen Stellen soll die umfassende Betreuung für Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Säuglinge sichergestellt und erhalten werden.

Mehr Informationen: www.hebammen-rlp.de

Pressekontakt:

Birgit Aurin
Obertor 25
55590 Meisenheim
06753 – 962086
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