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< Zurück zur Übersicht Hebammenlandesverband RLP fordert gleichberechtigte Berücksichtigung der Hebammen in der PpUGV für Geburtshilfestationen 14.06.2022 - 10:45 Uhr In der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) für Gynäkologie und Geburtshilfe, in Kraft getreten am 10.11.2021, werden Hebammen nur anteilig in die Personalberechnung mit einbezogen.

Obwohl die Überwachung des Wochenbettes per Gesetz eine vorbehaltene Tätigkeit der Hebamme ist, wird die im Bereich der Wochenstation eingesetzte Hebamme mit nur 10 % am Tag und 5 % in der Nacht gezählt. Das hat weitreichende Folgen für die Versorgung der Frauen, die Finanzierung der Geburtshilfestationen und die Ausbildung von Hebammenstudierenden.

Bereits im Vorfeld hatten der DHV und andere Fachverbände darauf hingewiesen, dass die Hebammen in der PpUGV für den stationären Bereich der Geburtshilfestationen analog zu den Berufsangehörigen der Gesundheits- und Krankenpflege berechnet werden müssen.

Der Hebammenlandesverband RLP hat Kontakt zu den Rheinland-Pfälzischen Bundestagsabgeordneten im Gesundheitsausschuss aufgenommen, um Einsicht und eine entsprechende Veränderung der PpUGV zu begünstigen. Des Weiteren haben wir den Minister für Wissenschaft und Gesundheit in RLP, Clemens Hoch über die Auswirkungen der aktuellen PpUGV informiert. Den Entwurf dieser Anschreiben finden Sie hier.

Ingrid Mollnar


Weitere Informationen:
> Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) für Gynäkologie und Geburtshilfe
> § 4 des HebG: Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
> Probleme der klinischen Hebammenversorgung durch die PpUGV in Kürze
> Entwurf des Anschreibens an die Gesundheitspolitik

Pressemeldungen zu diesem Thema:
> Artikel: "Neue Verordnung zu Personaluntergrenzen gefährdet Betreuung auf den Geburtsstationen"
> Artikel: "DHV und VPU fordern Aufwertung von Hebammen"
> Artikel: "Personaluntergrenzen für Hebammen?!"

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