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Satzung des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
Stand 01.10.2024
§ 1 Name und Sitz des Verbands / Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. (in Kurzform
HLV RLP).
Der Sitz befindet sich in Mainz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
Die Verwaltung kann in einem davon abweichenden Geschäftssitz/am Wohnort der amtierenden 1. Landesvorsitzenden1 geführt werden.
Der Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. ist Mitglied im Deutschen Hebammenverband (DHV) und führt ein Logo entsprechend der Zeichensatzung des DHV.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der Zweck des Verbandes ist es, unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen aller angeschlossenen Hebammen wahrzunehmen und zu fördern.
Der Verband vertritt und fördert hierzu die berechtigten Belange der dem Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. durch Mitgliedschaft angeschlossenen Hebammen.
Der Verband unterstützt in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und den zuständigen staatlichen Stellen die Fürsorge für Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Säuglinge sowie die Gesundheitserziehung der Bevölkerung im Rahmen der Hebammentätigkeit.
Der Verband wirkt in allen Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hebammenwesen mit.
Die Mitglieder werden regelmäßig über Änderungen und Neuerungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens unterrichtet.
Der Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. setzt sich ein für die Erhaltung des Berufsstandes der Hebammen.
§ 3 Wirtschaftliche Tätigkeit
Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Alle Mittel des Verbandes sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben des Verbandes zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Vorstand des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. entscheidet über Anträge auf Aufnahme von Hebammen als Mitglied im Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e.V. nach Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen durch den Deutschen Hebammenverband.
Der Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e.V. hat folgende Mitgliedsformen:
Ordentliche Mitglieder sind
Personen, die eine gültige Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme besitzen.
Personen, die sich in einer primären Qualifizierung zur Hebamme befinden (Studiengang oder Hebammenschule) oder Hebammen, die in einem Drittstaat, einem Mitgliedsstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Hebammen-Qualifikation erworben haben, die in Deutschland nicht als gleichwertig anerkannt ist und die sich in einem Verfahren zur Anerkennung befinden. Der zuletzt genannten Personengruppe kann auf Antrag eine Beitragsreduzierung entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung des Deutschen Hebammenverbandes e.V. (DHV) gewährt werden.
Außerordentliche Mitglieder sind
Personen mit einer gültigen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme, die nicht aktiv in originärer Hebammentätigkeit, in Lehre oder Forschung oder in bezahlter Verbandsarbeit als Hebamme tätig sind und die eine besondere Lebenssituation (Rentnerin, Nicht-Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Mutterschutz / Elternzeit, Auslandstätigkeit ohne Versicherungsschutz, Hebammentätigkeit in fachfremdem Beruf) nachweisen können. Bei aktiver Berufsausübung in originärer Hebammentätigkeit, in Lehre und Forschung bzw. in bezahlter Verbandsarbeit ist keine außerordentliche Mitgliedschaft möglich.
Juristische Personen, beispielsweise hebammengeleitete Einrichtungen (hgE), bzw. hebammengeleitete Praxen.
Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Deren Höhe wird durch Beschluss der Bundesdelegiertentagung des DHV festgesetzt. Der Landesverband und dessen Mitglieder erkennen den Beschluss der Bundesdelegiertentagung des DHV sowie insbesondere die Höhe des Beitrages als verbindlich an. Der Einzug des Beitrages erfolgt zentral über die Geschäftsstelle des DHV. Die Mitglieder erteilen hierzu eine Einzugsermächtigung.
Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Freiwilliger Austritt: Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. möglich. Die Kündigung muss bis zum 30.09. des Jahres schriftlich in der Geschäftsstelle des DHV vorliegen.
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied die Interessen des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. oder satzungsmäßige Ziele grob verletzt hat, sich erheblicher Berufsverfehlungen schuldig gemacht, grob gegen die Grundsätze der Ethik verstoßen hat oder mit seinen Beitragszahlungen länger als 12 Monate im Verzug ist.
Vor dem Ausschluss eines Mitglieds sind dem Mitglied seitens des Vorstandes die Vorwürfe bekannt zu geben mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
Der Vorstand hat das Mitglied über dessen Ausschluss innerhalb von 7 Tagen per Einschreiben zu informieren.
Gegen diesen Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Mitglied durch dieses gegenüber der 1. Vorsitzenden in Textform und unter Beifügung einer Begründung erhoben wird. Die 1. Vorsitzende hat die zulässigerweise erhobene Berufung der nächstfolgenden Delegiertenversammlung zur endgültigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Mitglieds vorzulegen.
Tod
Wechsel in einen anderen Landesverband Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern das Mitglied gegenüber dem DHV seinen Mitgliedswechsel in einen anderen seiner Landesverbände wirksam erklärt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Verbandszwecks an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen sowie die Dienstleistungen des Verbands zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu fördern und zu unterstützen.
Personenstands- und Namensänderungen, Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel sind zeitnah der Geschäftsstelle des DHV mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft im Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. ist Voraussetzung für die Übernahme von Wahlämtern auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen mit dem DHV und / oder dem Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. in seinem Tätigkeitsgebiet im Wettbewerb stehenden Interessenverein oder einer sonstigen mit dem DHV und / oder dem Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. berufspolitisch konkurrierenden Interessensgruppierung ist ausgeschlossen (s. DHV-Satzung § 5 Absatz 6).
§ 6 Versicherung / Vergütung Soweit die Hebamme Mitglied im Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. ist, gilt: Der DHV ist ermächtigt, mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und deren Vergütung zu schließen. Für die dem DHV angeschlossenen Hebammen entfalten diese abgeschlossenen Verträge unmittelbare Rechtswirkung. Werden Vereinbarungen durch den Landesverband mit Krankenkassen auf Landesebene abgeschlossen, entfalten sie ebenso unmittelbare Rechtswirkung für die dem Landesverband angehörenden Hebammen. Gleiches gilt für Verträge über Gebühren von selbstzahlenden Patientinnen und für Vereinbarungen über Vergütung von Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Geburtshäusern.
§ 7 Gliederung des Verbandes Der Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. gliedert sich in:
Kreisverbände (§ 7.1.)
Organe des Verbandes (§ 7.2.)
§ 7.1. Die Kreisverbände
Die Mitglieder eines oder mehrerer Landkreise können einen Kreisverband bilden. Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden, einer Schriftführerin und einer Stillbeauftragten.
Mehrere Ämter können in Personalunion geführt werden.
Die Mitglieder des Kreisverbandes wählen den Kreisvorstand.
Die Vorsitzenden der Kreisverbände sind Mitglied im Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V.
Die Kreisvorsitzenden tragen Sorge für die Durchführung der Beschlüsse des Verbandes. Sie halten die Kontakte zu den Mitgliedern in ihren Kreisen und dem Landesvorstand aufrecht und berufen Versammlungen ein.
Die Kreisverbände sind organisatorisch Untergliederungen des Landesverbandes und haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Sie sind an die Beschlüsse der Landesdelegiertentagung gebunden. Für die Kreisverbände gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes sinngemäß. Die Arbeit der Kreisverbände wird durch den Landesverband unterstützt.
§ 7.2. Organe des Verbands
die Organe des Verbandes sind:
die Delegiertenversammlung (im Folgenden Landesdelegiertentagung genannt) als oberstes Vereinsorgan
der Vorstand
Die Zuständigkeit der Verbandsorgane folgt dem Subsidiaritätsprinzip, das bedeutet: Sofern nicht in dieser Satzung die ausschließliche Zuständigkeit eines Verbandsorgans bestimmt ist, ist jeweils das niederrangige Verbandsorgan für die Entscheidung über die Angelegenheit zuständig, solange nicht ein höherrangiges Verbandsorgan über die Angelegenheit entschieden hat. Dabei kann das höherrangige Verbandsorgan jede Angelegenheit jederzeit an sich ziehen, jede Angelegenheit kann ihm aber auch von dem niederrangigen Verbandsorgan zur Entscheidung vorgelegt werden.
§ 7.2.a. Die Landesdelegiertentagung
Die Delegierten müssen Mitglieder des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. sein.
Die Landesdelegiertentagung besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden der Kreisverbände und allen gewählten Mitgliedern des Landesvorstands und des erweiterten Vorstands, sowie zwei Vertreterinnen der für Rheinland-Pfalz zuständigen Regionalgruppe der Jungen & Werdenden Hebammen (JuWeHen).
Die Vertreterinnen der für Rheinland-Pfalz zuständigen Regionalgruppe der JuWeHen sind berechtigt zur Teilnahme an der Landesdelegiertentagung. Sie haben Antrags- und Stimmrecht. Voraussetzung für das Antrags- und Stimmrecht ist ihre Mitgliedschaft in einem der Landesverbände des DHV, der – gegebenenfalls mit anderen Landesverbänden – die für das Bundesland RHEINLAND-PFALZ zuständige Regionalgruppe für die JuWeHen bildet.
§ 7.2.b. Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der 1. Schatzmeisterin und der 1. Schriftführerin.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind die 1. und die 2. Vorsitzende. Jede ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und allen gewählten Beauftragten des Landesverbandes und berät den Vorstand.
Compliancebeauftragte und Personen mit Sonderbeauftragung, sowie die Kassenprüferinnen gehören nicht dem erweiterten Vorstand an.
Den Mitgliedern des Vorstands und des erweiterten Vorstands wird eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt, deren Höhe die Landesdelegiertentagung beschließt.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Landesdelegiertentagung auf 4 Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl im jeweiligen Amt ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Landesdelegiertentagung auf 4 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist auch wiederholt zulässig. Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit bleibt die bisherige Amtsträgerin bis zur Wahl einer Nachfolgerin im Amt.
Wenn eine Hebamme ein Amt im Vorstand / erweiterten Vorstand des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. innehat, verliert sie dieses automatisch, wenn sie ein Wahlamt für das Präsidium des DHV annimmt. Einer besonderen Willenserklärung zur Niederlegung des Vorstandsamtes bedarf es nicht.
Die 1. Vorsitzende soll hauptamtlich mit mindestens einer 75%- Stelle tätig werden.
§ 8 Bedeutung und Ablauf der Landesdelegiertentagung
§ 8a Bedeutung und Ablauf der Landesdelegiertentagung
Die Landesdelegiertentagung ist das höchste beschlussfassende Organ des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. und stellt die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB dar.
Die Landesdelegiertentagung des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. tritt mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung in Form einer Präsenzversammlung oder als hybride bzw. rein virtuelle Landesdelegiertentagung (Onlineversammlung) zusammen. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, nach welchem Verfahren die Landesdelegiertentagung abgehalten wird. Im virtuellen Verfahren ist die gemeinsame Anwesenheit der Delegierten an einem Ort nicht erforderlich.
Die Landesdelegiertentagung kann sich eine Geschäftsordnung geben, über die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist.
Grundsatzbeschlüsse der Bundesdelegiertentagung sind für den Landesverband verbindlich. Grundsatzbeschlüsse sind vor der Beschlussfassung als solche zu kennzeichnen.
§ 8b Ordentliche Landesdelegiertentagung
Die Einladung zur Landesdelegiertentagung erfolgt an die teilnahmeberechtigten Personen durch den Vorstand spätestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin in Textform (Brief, E-Mail, Fax). Den teilnahmeberechtigten Personen wird zeitgleich die Tagesordnung zugesendet. Berichte, Anträge und zur Landesdelegiertentagung wesentliche andere Dokumente folgen spätestens 14 Tage vor der Tagung.
Im Falle einer online- oder hybriden Versammlung wird zugleich der jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugang zur online-Stimmabgabe nebst Angabe, wie die Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, mit einer gesonderten E-Mail mit ausreichender Vorbereitungszeit vor der Versammlung, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse der jeweiligen Delegierten. Sämtliche Delegierten sind verpflichtet, den Zugang keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit dem Zugang eröffneten virtuellen Raum haben die Delegierten Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen.
Die Sitzungsleitung in der Landesdelegiertentagung unabhängig von ihrer Veranstaltungsform (Präsenzversammlung oder hybride bzw. virtuelle Versammlung) obliegt der Vorsitzenden. Sie kann die Sitzungsleitung an eine Versammlungsleiterin delegieren. Einzelne Tagesordnungspunkte können ebenfalls delegiert werden.
Der Vorstand kann Gäste zulassen. Diese haben kein Antrags- oder Stimmrecht.
Über die Landesdelegiertentagung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet wird.
Eine schriftliche Beschlussfassung außerhalb der Landesdelegiertentagung ist möglich, sofern der Beschlussgegenstand allen Mitgliedern der Landesdelegiertentagung mitgeteilt und zur Rückäußerung eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Liegt der Rücklauf unter zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, so entscheidet der Vorstand.
§ 8c Zuständigkeit der Landesdelegiertentagung Ausschließlich die Landesdelegiertentagung ist zuständig für:
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und aller Sonderbeauftragten für jeweils vier Jahre.
die Wahl zweier Kassenprüferinnen für jeweils zwei Jahre, wobei die Wahl der Kassenprüferinnen um ein Jahr zeitlich versetzt erfolgt.
die Entgegennahme von Geschäftsberichten insbesondere des Vorstandes
die Entlastung des Vorstands
die Festsetzung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr sowie die Entgegennahme festgestellter Jahresabschlüsse. Überschreitungen des von der Landesdelegiertentagung des Vorjahres festgesetzten Haushaltsvoranschlags sind durch die Schatzmeisterin besonders aufzuführen.
die Änderung der Satzung
die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens
den Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren.
die Wahl der Landesdelegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertentagung des Deutschen Hebammenverband e. V. Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahrensweise zur Bestimmung der Delegierten mit der Satzung des DHV übereinstimmt.
§ 8d Stimmrecht bei der Landesdelegiertentagung
Antrags- und stimmberechtigt auf der Landesdelegiertentagung sind die Kreisdelegierten, die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstands.
Die Regionalsprecherinnen der JuWeHen haben Rederecht, Antrags- und Stimmrecht, unabhängig davon, in welchem Landesverband sie Mitglied sind.
Jeder stimmberechtigten Person auf der Landesdelegiertentagung kommt auch bei einer Doppelfunktion nur eine Stimme zu.
Haben zwei Personen ein Amt gemeinsam inne, gibt es für dieses Amt nur eine Stimme. Die beiden Amtsinhaberinnen können selbst entscheiden, welche das Stimmrecht ausübt. Sie geben ihre Entscheidung bei dem Tagesordnungspunkt zur Feststellung der Stimmberechtigten bekannt.
Stimmrechtsübertragungen von Delegierten sind zulässig. Die Übertragung des Stimmrechtes erfolgt in schriftlicher Form, mit Angabe von Datum, Uhrzeit und den Daten der beteiligten Personen (auch elektronisch möglich). Die Stimmrechtsübertragung erfolgt vor der Abstimmung.
§ 8e Beschlussfähigkeit der Landesdelegiertentagung
Die ordnungsgemäß einberufene Landesdelegiertentagung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Landesdelegiertentagung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern sich aus dem Gesetz, dieser Satzung oder einer Vereinsordnung nicht ein abweichendes Mehrheitserfordernis ergibt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Landesdelegiertentagung beschlossen werden.
Wahlen sind grundsätzlich offen, auf Antrag einer stimmberechtigten Person geheim durch schriftliche Stimmabgabe auf einem Stimmzettel oder durch elektronische Abstimmung durchzuführen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich. Kann keine der Kandidatinnen die absolute Mehrheit erlangen, folgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehrere Kandidatinnen gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Kandidatinnen erhalten, so erfolgt eine Stichwahl zwischen ihnen. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8f Außerordentliche Landesdelegiertentagung
Außerordentliche Landesdelegiertentagungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der Delegierten einzuberufen.
Dem Antrag ist die gewünschte Tagesordnung beizufügen. Die Tagesordnung muss erkennen lassen, worüber die außerordentliche Landesdelegiertentagung beschließen soll und weshalb die Beschlussfassung in einer außerordentlichen Landesdelegiertentagung verlangt wird. Der Antrag ist an die Vorsitzende zu richten.
Bei außerordentlichen Landesdelegiertentagungen erfolgt die Einladung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Übersendung der erwünschten Tagesordnung. Die Form für die Einladung ist dieselbe wie für eine ordentliche Landesdelegiertentagung. Den genauen Termin und den Ort der außerordentlichen Landesdelegiertentagung bestimmt der Vorstand.
§ 9 Geschäftsordnung Der Vorstand / erweiterte Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt. In dieser Geschäftsordnung kann der Vorstand / erweiterte Vorstand auch Gegenstände benennen, die die Geschäftsführung des Verbands betreffen und die der Beschlussfassung des Vorstands / erweiterten Vorstands unterliegen sollen. Die für eine Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten können in der Geschäftsordnung selbst geregelt werden.
§ 10 Amtsantritt der Vorsitzenden und anderer Amtsträgerinnen
Die Vorsitzende wird von der Landesdelegiertentagung auf 4 Jahre gewählt. Der Amtsantritt sollte zeitnah erfolgen.
Im Einvernehmen mit der bisherigen Vorsitzenden kann der Zeitpunkt des Amtsantritts auch vorverlegt werden. Die bisherige Vorsitzende bleibt so lange im Amt, bis die neu gewählte Vorsitzende ihr Amt angetreten hat.
Die vorstehende Regelung zum Amtsantritt nach erfolgter Wahl ist entsprechend auf die weiteren im Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. bestehenden und von der Landesdelegiertentagung gewählten Ämter anzuwenden.
§ 11 Haftung der Organe Der Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. stellt seine Vorstandsmitglieder von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit frei.
§ 12 Länderrat
Der Länderrat besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden der Landesverbände. Der Länderrat soll einer Abstimmung der Landesverbände für die Belange der Landesverbände dienen. Für die Organe des DHV verbindliche Beschlüsse können hierbei nicht gefasst werden.
Der Länderrat trifft sich mindestens einmal jährlich zu Sitzungen und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Finanzierung der Sitzungen des Länderrates obliegt den Landesverbänden.
§ 13 Verbandslogo Das ausschließliche und unbeschränkte Recht am Logo des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. und dessen Gebrauch in jedweder Form steht allein dem Vorstand des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. zu. Der Verband behält sich bei Missbrauch jeder Art die strafrechtliche Verfolgung vor.<br<
§ 14 Auflösung des Verbands Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks beschließt die auflösende Landesdelegiertentagung über die weitere Verwendung des Vermögens. Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist nicht vorgesehen.
§ Schluss Diese Satzung wurde auf der Landesdelegiertentagung am 1. Oktober 2024 in Bad Kreuznach beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.