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Satzung des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. Stand 05.01.2015
I. Allgemeines § 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V., im folgenden HLV genannt. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz. Sitz des Verbandes ist Mainz. Die Verwaltung kann am Wohnort der jeweiligen 1. Vorsitzenden geführt werden. Der HLV ist Mitglied im Deutschen Hebammenverband e. V., im folgenden DHV genannt, und dessen Rechtsstelle angeschlossen.
§ 2 Aufgaben des Verbandes Der Verband hat die Aufgaben: 1. unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen aller angeschlossenen Hebammen und staatlich anerkannter Entbindungspfleger (Die Berufsbezeichnung Hebamme schließt im Folgendem die staatlich anerkannten Entbindungspfleger mit ein) wahrzunehmen und zu fördern, 2. die berechtigten Belange der Hebammen und alle damit zusammenhängenden Fragen vor Volksvertretern, Behörden, Gerichten sowie der Öffentlichkeit zu vertreten. Dazu gehören alle Fragen der freiberuflichen oder im angestellten Bereich tätigen Hebammen, 3. in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und den zuständigen staatlichen Stellen die Betreuung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Säuglingen sowie die Gesundheitserziehung der Bevölkerung im Rahmen der Hebammentätigkeit zu unterstützen, 4. in allen Fragen der beruflichen Aus- und Fortbildung mitzuwirken, 5. die Mitglieder regelmäßig über Änderungen und Neuerungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens zu unterrichten, 6. sich einzusetzen für die Erhaltung des Berufsstandes der Hebammen.
§ 3 Wirtschaftliche Tätigkeiten 1. Der Zweck des HLV ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der HLV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 2. Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks beschließen die auflösende Delegiertenversammlung und die anwesenden Mitglieder über die weitere Verwendung des Vermögens. 4. Die Beiträge der Mitglieder des HLV werden von der zentralen Geschäftsstelle des DHV eingezogen. Entsprechend der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden von diesen Beiträgen nach der Mitgliederzahl des Landesverbandes prozentual Anteile dem Landesverband zugeführt. 5. Über diese Mittel kann nur die Delegiertenversammlung des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. entscheiden.
II. Mitgliedschaft § 4 Mitgliedschaft Der Verband hat: 1. ordentliche Mitglieder, 2. außerordentliche Mitglieder, 3. Hebammen und Entbindungspfleger in Ausbildung (im Folgenden Auszubildende genannt), 4. fördernde Mitglieder, 5. Ehrenmitglieder 1. Ordentliches Mitglied im Hebammenverband kann jede staatlich anerkannte Hebamme werden. Ordentliche Mitglieder können auch die Träger hebammengeleiteter Einrichtungen und Entbindungsheime sein, unabhängig von ihrer Rechtsform. Sie haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Bundesdelegiertentagung festlegt. 2. Außerordentliches Mitglied kann jede staatlich anerkannte Hebamme werden, die entweder dauernd (Ruhestand) oder auf Zeit ihren Beruf nicht ausüben kann. Sie hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Bundesdelegiertentagung festlegt. Außerordentliche Mitglieder werden nicht als Vertragspartner/-innen an die Krankenkassen gemeldet. 3. Nach der Probezeit können alle Auszubildenden Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird automatisch nach Ausbildungsende mit bestandenem staatlichem Examen in eine Vollmitgliedschaft übergeleitet. Den Auszubildenden steht nach der Ausbildung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von 6 Monaten auszuüben ist und mit dem Eingang der Kündigung wirksam wird. 4. Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen. Auch die Träger eines hebammengeleiteten Geburtshauses oder Entbindungsheimes können fördernde Mitglieder sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind am Verbandsvermögen nicht beteiligt. Fördernde Mitglieder werden nicht als Vertragspartnerinnen an die Krankenkasse gemeldet. 5. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind am Verbandsvermögen nicht beteiligt. Anträge auf Aufnahme von Hebammen als Mitglied in einem Landesverband sind bei der Geschäftsstelle des Deutschen Hebammenverbandes e. V. (DHV) zu stellen.
§ 5 Wechsel der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers wird im Falle eines Wechsels der Mitgliedschaft innerhalb der 16 Landeshebammenverbände des Deutschen Hebammenverband e. V. automatisch begründet, ohne dass es eines Antrages und einer Zustimmung bedarf. Der Wechsel der Mitgliedschaft wird grundsätzlich mit schriftlicher Erklärung des wechselnden Mitgliedes gegenüber dem Deutschen Hebammenverband e. V. wirksam, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und der Wechsel gemäß Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist. Über das Vorliegen der Wirksamkeit des Mitgliedschaftswechsels entscheidet der Deutsche Hebammenverband e. V. 2. Ein Wechsel der Mitgliedschaft innerhalb der 16 Landeshebammenverbände des Deutschen Hebammenverband e. V. kann nur dann wirksam durchgeführt werden, wenn das wechselnde Mitglied seinen Wohnort und / oder Praxissitz nach außerhalb des Bundeslandes Rheinland-Pfalz nachweislich verlegt. Der Nachweis über die Verlegung ist der Erklärung an den Deutschen Hebammenverband e. V. beizufügen. Die Erklärung kann erst nach vollzogener Verlegung abgegeben werden. 3. Ein wirksamer Wechsel der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Deutschen Hebammenverband e. V. gegen das wechselnde Mitglied ein Ausschlussverfahren anhängig ist und das Mitglied darüber Kenntnis besitzt. Das wechselnde Mitglied hat dem Deutschen Hebammenverband e. V. in der Erklärung darüber entsprechend Auskunft zu erteilen. 4. Das wechselnde Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Deutsche Hebammenverband e. V. im Zusammenhang des Mitgliedschaftswechsels, die beteiligten Landeshebammenverbände mit den dafür notwendigen Daten versorgt.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Deutschen Hebammenverbandes e. V. zu erfolgen. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf schriftlichen Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung vorgenommen werden. Vor Ausschluss muss die Betroffene gehört werden. Nimmt die Betroffene ihr Anhörungsrecht nicht in Anspruch, entscheidet die Delegiertenversammlung. Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied sämtliche Rechte. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch einen groben Verstoß gegen die Satzung, die Berufsordnung des Landes Rheinland-Pfalz oder gegen die Beschlüsse der Organe des Verbandes. Die Schädigung des Ansehens oder der Belange des Verbandes ist ebenfalls ein Ausschlussgrund. Bei leichtem Verstoß ist eine Abmahnung möglich. Ist das Mitglied beitragssäumig und trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung länger als 12 Monate in Verzug oder insolvent, wird das Mitglied ausgeschlossen. Bei Wiederaufnahme ist eine einjährige Beitragszahlung fällig. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. 4. Die Mitgliedschaft erlischt ferner automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit das Mitglied gegenüber dem Deutschen Hebammenverband e. V. seinen Mitgliedschaftswechsel in einen anderen seiner Landeshebammenverbände wirksam erklärt hat. Es gelten die Voraussetzungen des § 5 Absätze 1 bis 4.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied genießt den Schutz und die Vertretung in allen Hebammenangelegenheiten. Ein klagbarer Anspruch auf Rechtsvertretung durch den Landesverband besteht nicht. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Landesverbandes zu fördern und zu unterstützen. Personenstandänderungen, Wohnsitz und Arbeitsplatzwechsel sind der Geschäftsstelle des Deutschen Hebammenverbandes e. V. mitzuteilen. 3. Die den Mitgliedern gewährte Befugnis zum Gebrauch des Mitgliederausweises ist an die Person der bei Registrierung bezeichneten Hebamme gebunden und darf nicht an Dritte übertragen werden. Die Befugnis erlischt automatisch durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Verbandsmitgliedes. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Verband zurückzuschicken.
§ 8 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Bundesdelegiertentagung festgelegt.
§ 9 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
IV. Gliederung des Verbandes § 10 Gliederung des Verbandes 1. Die Mitglieder eines oder mehrerer Landkreise können einen Kreisverband bilden. Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus der 1.und 2. Vorsitzenden und einer Schriftführerin. Die Wahl einer Kreisstillbeauftragten ist erwünscht. Mehrere Ämter können in Personalunion geführt werden. 2. Die Mitglieder des Kreisverbandes wählen den unter 1. genannten Vorstand sowie eine Vertretung für die Landesdelegiertenversammlung für den Fall, dass die 1. Vorsitzende dort ihr Amt nicht wahrnehmen kann. 3. Die Vorsitzenden der Kreisverbände tragen Sorge für die Durchführung der Beschlüsse des Verbandes. Sie haben die Kontakte zu den Mitgliedern in ihren Kreisen aufrechtzuerhalten und die Versammlungen so oft wie notwendig einzuberufen. 4. Die Kreisverbände sind organisatorisch Untergliederungen des Landesverbandes und haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Sie sind an die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung gebunden. Für die Kreisverbände gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes sinngemäß. Die Arbeit der Kreisverbände wird durch den Landesverband unterstützt. 5. Wer Mitglied in einem anderen deutschen Hebammenverband ist, kann kein Wahlamt auf Landesebene im HLV annehmen. Eine Doppelmitgliedschaft führt automatisch zum Verlust des Wahlamtes. 6. Die 1. Vorsitzende des Landesverbandes soll mit mindestens 50 % einer Stelle tätig werden (20 Stunden pro Woche). Die von der Bundesdelegiertentagung freigestellten zweckgebundenen Mittel zur Finanzierung der Landesverbände müssen in vollem Umfang für die Vergütung der 1. Vorsitzenden verwendet werden. Zweckgebundene nicht verwendete Mittel fließen an den DHV zurück. 7. Alle Landesverbände führen einheitlich das Logo des Deutschen Hebammenverbandes e. V. in der jeweiligen Landesfarbe. Der Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. hat die Landesfarbe blau. 8. Das Veröffentlichungsorgan des Landesverbandes ist das Hebammenforum, das Magazin des Deutschen Hebammenverbandes. 9. Kein Mitglied kann gleichzeitig ein Amt im Präsidium des DHV und im Vorstand eines Landesverbandes innehaben. Nimmt die Hebamme ein Wahlamt für das Präsidium des DHV oder für den Vorstand eines Landesverbandes an, verliert sie automatisch das bisher innegehabte Wahlamt. 10. Grundsatzbeschlüsse der Bundesdelegiertentagung sind für den Landesverband verbindlich. Grundsatzbeschlüsse sind vor der Beschlussfassung als solche zu kennzeichnen.
V. Organe des Verbandes § 11 Organe sind 1. die Delegiertenversammlung 2. der Vorstand 3. der erweiterte Vorstand
§ 12 Die Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden der Kreisverbände und allen gewählten Vorstandsmitgliedern. Alle Delegierten sind stimmberechtigt. Haben 2 Personen ein Amt gemeinsam inne, gibt es für jedes Amt nur eine Stimme. Die beiden Amtsinhaberinnen können selbst entscheiden, welche das Stimmrecht ausübt und geben das bei dem Tagesordnungspunkt zur Feststellung der Stimmberechtigten bekannt. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, sie haben kein Stimmrecht und kein Antragsrecht, aber das Recht angehört zu werden. Die Hebammenschulen in RLP können eine gemeinsame Delegierte (Lehrhebamme oder Auszubildende) zur Versammlung entsenden. Eine Delegierte der Werdenden Hebammen (WeHe) kann zur Versammlung entsendet werden. Die Delegierten müssen Mitglieder im Verband sein.
§ 13 Aufgaben der Delegiertenversammlung 1. Die Wahl der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin, des erweiterten Vorstandes 2. Die Wahl zweier Kassenprüferinnen 3. Die Beschlussfassung über: a) die Entlastung des Vorstandes, b) die Genehmigung der Kassenführung, c) die vorliegenden Anträge, d) Satzungsänderungen, e) Auflösung des Verbandes. 4. Die Wahl der Landesdelegierten für die Bundesdelegiertenversammlung des Deutschen Hebammenverbandes e. V. : Die 1. und 2. Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin sind geborene Delegierte. Jeder Landesverband hat für die ersten 150 Mitglieder zwei Stimmen und ist damit berechtigt, zwei Delegierte zu entsenden. Die Landesverbände sind in der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten frei. Ebenso sollten sie auf ein ausgewogenes Verhältnis von angestellten und freiberuflichen Hebammen als Delegierte achten. Übersteigt die Mitgliederzahl des Landesverbandes 150 Mitglieder, so hat er auf jede weitere angefangene 150 Mitglieder eine weitere Stimme und ist damit berechtigt, eine weitere Delegierte zu entsenden. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am 31.8. eines jeden Kalenderjahres. 6. Wird das Amt der 1. und 2. Vorsitzenden gleichzeitig frei, kann einer Vorsitzenden die Amtszeit um ein Jahr verlängert werden, zum Zwecke der Einarbeitung der neu gewählten Amtsinhaberin. 7. Damit die neue Amtsinhaberin die Möglichkeit hat ihr festes Arbeitsverhältnis zu kündigen oder ihre freiberufliche Tätigkeit umzustrukturieren, kann das Amt von der bisherigen Amtsinhaberin kurzfristig weiter ausgeübt werden. 8. Auf Verlangen einer Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt. Wahlen zur Landesvorsitzenden erfolgen immer in geheimer Abstimmung. 9. Initiativanträge auf Delegiertenversammlungen müssen schriftlich formuliert und unterschrieben vorliegen.
§ 14 Beschlussfassung Bei Abstimmung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Diese kann einmal wiederholt werden. Danach entscheidet das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Ausschlüsse und über die Auflösung des Landesverbandes müssen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst werden. Im Falle der Auflösung ist gleichzeitig mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten über die Verwendung des Verbandsvermögens im Sinne der Gemeinnützigkeit zu beschließen. Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen zwar gezählt, aber für erforderliche Mehrheiten nicht berücksichtigt. Sie werden auch bei Bestimmung der zur absoluten Mehrheit erforderlichen Stimmzahl nicht mit berücksichtigt. Die Delegiertenversammlung ist nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Auf schriftlichem Wege kommt ein Beschluss zustande, wenn der bezügliche Antrag allen Delegierten schriftlich mitgeteilt worden ist und hierauf die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der gestellten Frist eindeutig und vorbehaltlos schriftlich zustimmt. Der Mitteilung an die Delegierten steht eine Veröffentlichung in der Fachzeitschrift (Hebammenforum) gleich.
§ 15 Ablauf der Delegiertenversammlung 1. Die Delegiertenversammlung wird von der Landesvorsitzenden geleitet. Für die jeweilige Versammlung kann sich jedoch die Delegiertenversammlung auch eine Versammlungsleiterin wählen. Über Anträge, Verhandlungen und Beschlüsse hat die Schriftführerin ein Protokoll aufzunehmen. Beschlüsse, die auf gestellte Anträge erfolgen, sind durch die Vorsitzende sofort zu formulieren und der Schriftführerin zu diktieren. Im Tagungsprotokoll sollen nur die grundsätzlichen und wichtigen Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden. Es steht einer Delegierten frei, ihre abweichende Ansicht über einen Beschluss im Protokoll besonders festlegen zu lassen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin und von der Vorsitzenden oder Versammlungsleiterin zu unterzeichnen. 2. Vorstandsmitglieder des DHV haben auf allen Delegiertenversammlungen freies Rede- und Antragsrecht. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten des Landesverbandes.
§ 16 Dauer des Wahlamts Die Organe des Landesverbandes werden auf vier Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann während der Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Daraufhin hat sofort eine Neuwahl stattzufinden. Steht bei nicht erfolgter Wiederwahl oder Abwahl keine Nachfolgerin zur Verfügung, bleiben die Delegierten im Amt. Eine Delegierte muss kommissarisch eingesetzt werden, um zu Neuwahlen einzuladen. Wird ein Amt im Vorstand, im erweiterten Vorstand oder in einem von der Delegiertenversammlung bestimmten Ausschluss durch Amtsniederlegung, Tod oder sonstige Gründe frei, dann kann das Amt durch den Vorstand kommissarisch besetzt werden bis zur nächsten Landesdelegiertentagung. Die Organe des Kreisverbandes werden auf vier Jahre gewählt. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Steht bei nicht erfolgter Wiederwahl oder Abwahl keine Nachfolgerin zur Verfügung, muss die bisherige Amtsinhaberin dieses unverzüglich dem Vorstand des Landesverbandes mitteilen.
§ 17 Aufgaben des Vorstands 1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht mindestens aus der 1. Vorsitzenden als Geschäftsführender, der 2. Vorsitzenden als Stellvertreterin, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin. Die 1. und 2. Vorsitzende sollen wenn möglich aus dem Bereich der klinischen Tätigkeit bzw. Tätigkeit außerhalb von Kliniken stammen. 2. Vorstand und Beauftragte bilden den erweiterten Vorstand. Bei Bedarf können Ausschüsse gebildet werden, deren Leiterinnen dem erweiterten Vorstand angehören. 3. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende vertreten (§ 26 BGB). Beide Vorsitzende sind für sich allein vertretungsberechtigt. 4. Die unter Absatz 2 genannten Personen erhalten ab den 01.01.2009 für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt. 5. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, möglichst vor einer Hauptausschusssitzung des DHV. 6. Daneben kann der Vorstand außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Eine solche ist auch einzuberufen, wenn mindestens 50 % der Delegierten dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. 7. Ort, Zeit und Tagungsordnung der Delegiertenversammlung hat der Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der bereits vorliegenden Anträge durch ein Einladungsschreiben (auch als E-mail) an die Delegierten bekannt zu geben. 8. Weitere Anträge zur Delegiertenversammlung können vom Vorstand und von jedem Kreisverband gestellt werden, diese müssen jedoch mindestens zwei Wochen vor der Tagung dem Vorstand eingereicht werden.
§ 18 Aufgaben der Geschäftsführung 1. Die laufenden Geschäfte des Verbandes werden von der 1. und 2. Vorsitzenden geführt. 2. Die Schatzmeisterin ist zur Führung von Kassengeschäften des täglichen Geschäftslebens befugt.
§ 19 Aufgaben des Erweiterten Vorstands Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Er wird durch den Vorstand bei Bedarf zu weiteren Sitzungen einberufen.
§ 20 Kassenprüfung Zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung hat die Delegiertenversammlung zwei Kassenprüferinnen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Delegiertenversammlung ist außerdem berechtigt, eine Prüfung vornehmen zu lassen. Die Kassenprüferinnen haben die Verwaltung der Kasse und des Verbandsvermögens sorgfältig zu überwachen. Sie sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassenbücher und Auskunft über die Vermögensverwaltung zu erlangen. Den Bericht haben sie der Delegiertenversammlung vorzulegen.
§ 21 Kostenerstattung Die Landesvorsitzenden, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin, sowie die Kreisvorsitzenden erhalten für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandsentschädigung, die von den Delegierten beschlossen wird. Für die Tätigkeiten der Stillbeauftragten, der Fortbildungsbeauftragten und weiteren Delegierten oder Mitarbeiterinnen in Arbeitsgemeinschaften können die Delegierten ebenfalls eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandsentschädigung beschließen. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (siehe §55Absatz 1 Nr.3 AO)
§ 22 Vertragsabschlüsse Soweit Hebammen Mitglieder im DHV oder seinen Landesverbänden sind, gilt: Der DHV ist ermächtigt, mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und deren Vergütung zu schließen. Für die dem DHV angehörenden Hebammen entfalten diese abgeschlossenen Verträge unmittelbare Rechtswirkung. Gleiches gilt für die Verträge, die der DHV oder seine Landesverbände mit den Krankenkassen über die Vergütung von Selbstzahlerinnen oder für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Geburtshäusern oder Entbindungsheimen abschließt.
§ 23 Geschäftsordnung Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die er sich selber geben kann.
§ 24 Haftungsfreistellung Der Hebammenlandesverband Rheinland-Pfalz e. V. stellt seinen Vorstand von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit frei. Diese Satzung wurde am 14.12.2011 anlässlich der Delegiertenversammlung des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. in Betzdorf beschlossen. gez. Anne Arfsten 2. Vorsitzende Die geänderte Satzung wurde am 14.10.2014 anlässlich der Delegiertenversammlung des Hebammenlandesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. in Koblenz beschlossen. Mit Datum vom 5.1.15 wurde diese geänderte Satzung beim Amtsgericht Mainz in das Vereinsregister eingetragen.